Agb´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines:
Easy-Yachtcharter.at Agentur Renate Wimmer, nachfolgend Agentur R. Wimmer genannt, vermittelt namens, und im Auftrag des genannten Vercharterers und dem Charterer einen Chartervertrag. Die Agentur R. Wimmer erfüllt seine Pflichten gegenüber beiden Vertragsparteien nach den Regeln ordentlichen kaufmännischen Verhaltens.
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2. Charterpreis:
Im Charterpreis sind enthalten: Die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen, sowie die im Chartervertrag angeführten Extras und Nebenkosten. Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebühren, sowie Treibstoff, Gas, Wasser und alle Aufwendungen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb und zur Instandhaltung der Yacht während der Charterdauer notwendig sind. Sollten im Chartervertrag wesentliche Fehler bei der Berechnung des Charterpreises gemäß gültiger Preisliste enthalten sein, haben Vercharterter und Charterer das Recht auf nachträgliche Fehlerkorrektur, ohne dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages dadurch berührt wird. Bei Geschenk-Chartergutscheinen kann pro Buchung nur ein Gutschein eingelöst werden.
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3. Haftung seitens Agentur R. Wimmer:
Vor Abschluss des Vertrages hat die Agentur R. Wimmer mit dem Vercharterter alle Fragen im Sinne des Charterers geklärt und die Buchung im Namen des Charterers zu den vereinbarten Bedingungen vorgenommen. Eine Haftung durch die Agentur R. Wimmer für ordnungsgemäße Leistung aus diesem Chartervertrag kann sich demnach nur auf die von der Agentur R. Wimmer geleistete Vermittlungstätigkeit, nicht jedoch auf die Leistungen des Vercharterers oder des Charterers erstrecken. Daraus resultierend haftet die Agentur R. Wimmer bis max. zur Höhe der Vermittlungsprovision und nur für Schäden, die nachweislich auf fehlerhafte Vermittlung zurückzuführen sind. Alle weiterführenden Haftungsansprüche regeln Vercharterter und Charterer untereinander, wobei die Agentur R. Wimmer in angemessener Weise vermittelnd und neutral die Verhandlungen führt.
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4. Pflichten des Vercharterters:
Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und voll getankt übergeben.
Kann die gebuchte Yacht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z. B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.) kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen.
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5. Anreise:
Die Anreise zum Charterantritt ist nicht Bestandteil dieser Buchung. Verzögert sich der Antritt des Charters infolge verspäteter Ankunft des Charterers oder eines Crewmitgliedes, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung. Die Gesetze und Bestimmungen für das Reisebürogewerbe haben für den Charterer und seine Crew keine Gültigkeit.
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6. Kündigung durch den Charterer:
Die Zeitspanne, für welche diese Buchung abgeschlossen wurde, kann nur mit Zustimmung des Veranstalters und nach Maßgabe der Möglichkeiten geändert werden; eine einvernehmliche Umbuchung ist jederzeit möglich. – Bei Stornierungen bis zu einem Monat vor Charterbeginn treten die jeweiligen AGB´s der Vercharterer in Kraft. Bei Stornierungen innerhalb eines Monats vor Charterbeginn bis zu 100 % des Charterpreises, ebenfalls laut den AGB´s des Vercharterers.
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Bei einem gebuchten Skippertraining gelten folgende Stornierungsbedingungen: Bis einem Monat vor dem Skippertraining sind 50 % der Kosten des Skippertrainings fällig. Innerhalb eines Monats vor dem Skippertraining 100 % der Kosten des Skippertrainings.
Für den Fall Ihres Rücktritts oder der Stornierung vor Charterbeginn erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 30 EUR.
Gelingt ein Ersatzcharter, so wird eine Gebühr in Höhe von 5 % des Gesamtcharterpreises berechnet.
Wir empfehlen Ihnen Abschluss eine Reisekostenversicherung (für Yachten/Motorboote).
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Ausfälle oder ungenaue Anzeigen von Messgeräten oder anderen Ausrüstungsgegenständen berechtigen dann nicht zu einem Nichtantritt oder Abbruch des Charters bzw. zu finanziellen oder sonstigen Schadensersatzforderungen, wenn eine korrekte Navigation unter Anwendung klassischer Navigationsmethoden möglich und die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht gefährdet ist.
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7. Zahlungsweise:
Der Charterpreis ist an die Agentur R. Wimmer zu entrichten. Die Agentur R. Wimmer trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Weitergabe der Chartergebühr. Sollten auf dem Überweisungsweg Verzögerungen eintreten, die einen verspäteten Geldeingang beim Vercharterer zur Folge haben, so haftet Agentur R. Wimmer für die daraus entstehenden Schäden nicht, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit seitens Agentur R. Wimmer vor.
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Die Anzahlung ist fällig mit Abschluss des Vertrages. Falls ein Sicherungsschein ausgestellt werden kann, nach Eingang des Sicherungsscheins beim Charterer.
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Die Kaution ist bei Übergabe der Yacht in bar oder durch Kreditkarte (nach Vorgabe des Vercharterter) zu hinterlegen. Wird die Yacht in vertragsgemäßem Zustand übergegeben, wird die Kaution an den Charterer zurückgegeben.
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Die Kaution ist bei Übergabe der Yacht in bar oder durch Kreditkarte (nach Vorgabe des Vercharterter) zu hinterlegen. Wird die Yacht in vertragsgemäßem Zustand übergegeben, wird die Kaution an den Charterer zurückgegeben. Der Abschluss einer Kautionsversicherung wird dringend empfohlen.
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8. Kaution:
Die Yacht ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurde und wie es das Übergabeprotokoll ausweist.
Schäden, die vom Charterer verursacht wurden, werden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung auf Kosten des Charterers behoben. Die Rückgabe der Kaution wird in diesem Fall bis zur Begleichung der Rechnungen bzw. den Schadensausgleich durch die Versicherung zurückgestellt. Kosten, die von der Versicherung nicht gedeckt sind, z.B. Selbstbehalt und alle Kosten, die zusätzlich angefallen sind, z.B. Telefongebühren, Reisekosten, Protokollkosten, Rückführungskosten etc., werden mit der Kaution verrechnet. Übergabe und Benutzung der Yacht:
Der Charterer muss sich bei Übergabe vom einwandfreien Zustand der Yacht und deren Inventar überzeugen. Beanstandungen müssen vor Törnbeginn dem Vercharterer mitgeteilt werden. Evtl. versteckte Mängel, die erst nach der Übergabe bekannt werden oder Mängel, die nach der Übergabe entstehen, berechtigen nicht zur Kürzung des Charterpreises, es sei denn, der Mangel war dem Vercharterer bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt.
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Der Charterer bzw. Schiffsführer versichert, zur Schiffsführung nach den Vorschriften des Vertragsgebietes einen entsprechenden Befähigungsnachweis zu besitzen, sowie über ein Radio-Telefon (VHF)- Zertifikat zu verfügen.
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Wenn sich bei der Übernahme mit Einweisung in die Yacht bzw. bei einer Probefahrt herausstellt, dass der Schiffsführer nicht die erforderlichen Kenntnisse zur sicheren Führung der Yacht hat, hat der Vercharterer das Recht, dem Charterer auf seine Kosten einen Skipper beizustellen.
Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer verpflichtet sich weiters nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen und jede Änderung der Crew den zuständigen Behörden mitzuteilen;die Yacht weder geschäftlich noch für Transporte bzw. zur Personenbeförderung oder zum professionellen Fischfang zu benützen und die Yacht nicht weiter zu verchartern;nicht an Wettfahrten teilzunehmen, außer mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters; das Logbuch einschließlich Aufzeichnungen über Wetterberichte und die aktuelle Wettersituation sorgfältig zu führen; auf einer Segelyacht den Motor bei Lage nicht laufen zu lassen und nur so lange unter Maschine zu fahren, wie das notwendig ist; die für die Sicherheit auf See maßgeblichen Bestimmungen sowie die im jeweiligen Revier geltenden Bestimmungen nach Möglichkeit einzuhalten; Der Charterer/Schiffsführer haftet dem Vercharterer hinsichtlich aller durch ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit der Benützung der Yacht; der Charterer/Schiffsführer erklärt, auf diese Verpflichtung zum Schadenersatz ausdrücklich hingewiesen worden zu sein für Ansprüche Dritter, die an den Vercharterer aufgrund leichter bzw. gewöhnlicher Fahrlässigkeit des Charterers herangetragen werden, haftet der Charterer nach den Bestimmungen des ABGB; der Charterer/Schiffsführer erklärt, auch auf diese grundsätzlich mögliche Verpflichtung zum Schadenersatz ausdrücklich hingewiesen worden zu sein; Bei Schäden an der Yacht durch normale Materialabnützung ist der Charterer/Schiffsführer berechtigt, die Reparatur oder den Ersatz zu veranlassen, wenn der Betrag nicht mehr als EUR 50,-. ausmacht. Diese Ausgabe wird bei der Rückkehr nach Vorlage der Rechnung zurückbezahlt, wenn die Schäden nicht auf einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit des Charterers/ Schiffsführers oder seiner Crew zurückzuführen sind. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren.
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Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, möglicher Verspätung bei der Rückkehr zum vereinbarten Charterende, Verlust oder Manövrierunfähigkeit der Yacht ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer/ Schiffsführer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden dienlich ist sowie in Absprache mit dem Vercharterer erforderliche Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und bei der Bezahlung in Vorlage zu treten. Die Berechtigung zum Rückersatz bleibt hievon unberührt. Der Charterer/ Schiffsführer hat außerdem ein Schadensprotokoll anzufertigen und von den zuständigen Behörden bestätigen zu lassen, so ferne dies vor Ort möglich ist.
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Erfüllt der Charterer/Schiffsführer diese Formalitäten schuldhaft nicht, kann er dann zum Schadenersatz bzw. Haftung herangezogen werden, wenn durch dieses schuldhafte Versäumnis dem Vercharterer Schäden erwachsen. Das gilt für den Fall einer Beschlagnahme der Yacht aus Verschulden des Charterers/ Schiffsführers. Besteht Anlass zur Vermutung einer Beschädigung der Yacht im Unterwasserbereich, ist der nächste Hafen anzulaufen und die Untersuchung durch einen Taucher, Kranen oder Aufslippen auf eigene Kosten zu veranlassen. Für den Fall, dass sich eine Beschädigung der Yacht im Unterwasserbereich ergibt, für die der Charterer/Schiffsführer nicht verantwortlich ist, werden die dadurch entstehenden Kosten durch den Verchartere ersetzt.
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Der Diebstahl der Yacht bzw. von Ausrüstungsgegenständen ist auf der nächstgelegenen Polizei- oder vergleichenden Sicherheitsdienststelle anzuzeigen.
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Veränderungen an der Yacht oder Ihrer Ausrüstung dürfen nicht vorgenommen werden, außer dies ist zur Behebung eines Schadens zwingend erforderlich.
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Die Mitnahme von Tieren an Bord ist nur mit Zustimmung des Vercharterers sowie unter Beachtung der örtlich geltenden Gesetze erlaubt.
Schlepphilfe darf der Charterer nur im äußersten Notfall annehmen. Vor der Übernahme oder Übergabe der Schleppleine ist der Bergelohn, nicht höher als nach den Maßstäben des internationalen Seerechts üblich, zu vereinbaren.
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10. Rückgabe/ Rücknahme:
Die Rückgabe zum vereinbarten Termin im vereinbarten Hafen ist obligatorisch. Bei schuldhafter Verzögerung hat der Vercharterer Anspruch auf Schadenersatz in doppelter Höhe der vereinbarten Tages-Chartergebühr für jeden angefangenen Tag der Verzögerung. Wetterbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht.
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Erfolgt, gleich aus welchem Grund, die Rückgabe nicht im vereinbarten Hafen, ist der Vercharterer rechtzeitig zu benachrichtigen. Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht solange geeignet bewachen zu lassen, bis der Vercharterer die Yacht übernehmen kann. Die Übergabe gilt erst dann als ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Yacht im vereinbarten Rückgabehafen überprüft und übergeben wurde, es sei denn eine neue Crew übernimmt vor Ort und im Beisein des Vercharterers. Der Charterer trägt die Kosten, die aus der nicht vertragsgemäßen Übergabe entstehen und auch die Kosten und Risiken einer eventuell erforderlichen Rückführung der Yacht.
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Nach der Rückkehr vereinbart der Charterer mit dem Vercharterer einen Termin für eine Inspektion der Yacht und des Inventars. Die Yacht ist in gründlich gereinigtem Zustand, voll betankt und nach Ersatz aller Verbrauchsmaterialien zu übergeben.
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Schäden, die während des Charters aufgetreten sind, auch solche, die schon als verdeckte Mängel bei der Übergabe vorhanden gewesen sein sollten, aber später erst bekannt wurden, sind dem Vercharterer unaufgefordert zu melden. Schäden, auch wenn sie erst nach der Übergabe bemerkt und die vom Charterer verschwiegen wurden, werden auf Kosten des Charterers behoben.
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11. Versicherungen:
Die Yacht ist haftpflichtversichert gegen Dritte zugefügte Schäden. (Haft- Pflichtversicherung)
Die Kaskoversicherung deckt unter entsprechender Selbstbeteiligung sämtliche auch durch höhere Gewalt entstandene Schäden, jedoch nicht absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
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Der Charterer ist bei Beschädigung des Schiffes zur Haftung gemäß bestehenden Bedingungen der Kaskoversicherung verpflichtet, jedoch nur bis zur Höhe der Kaution. Bei grober Fahrlässigkeit und/oder Verlust des Schiffes oder eines oder mehrerer Ausrüstungsteile trägt der Charterer die Kosten bis zur vollen Höhe der Kaution. Durch die Versicherungspolizze abgedeckte Schaden, die dem Versicherer nicht gleich angemeldet wurden, werden gemäß Versicherungsbedingungen nicht anerkannt In diesem Falle trägt der Charterer selbst die Verantwortung für den gesamten wegen versäumter oder verspäteter Anmeldung entstandenen Schaden. Segelbeschädigungen sind nicht versichert und der Charterer trägt in allen Fällen die Kosten, es sei denn, die Segel haben sich normal abgenutzt oder sie wurden durch Mastbruch zerrissen. Gleichfalls ist ein z. B. durch Ölmangel im Motor verursachter Motorschaden nicht abgedeckt. Der Charterer ist verpflichtet tägliche Motorölkontrollen durchzuführen.
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12. Beschwerden:
Es werden nur schriftliche und unmittelbar nach Rückkehr und Schiffsrückgabe beidseitig unterzeichnete Mängel oder Beschwerden entgegengenommen.
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13. Gerichtsstand:
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt, ansonsten gilt österreichisches Recht als vereinbart.